Stand 04/2018
§ 1 Allgemeines
1.1
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) zwischen der Human Risk Consulting GmbH, Emdenau 5, 34549 Edertal (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber. Abweichende AGB der nationalen und internationalen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.
1.2
Nebenabreden und sonstige Abweichungen von zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträgen bzw. von diesen AGB bedürfen der Textform. Mündliche Aussagen müssen schriftlich bestätigt werden.
1.3
Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.4
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.5
Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer.
§ 2 Leistungen
2.1
Der Auftragnehmer stellt diverse Leistungen zur Verfügungen, wie z.B. Trainings/Workshops/Vorträge, Sicherheitsberatung, interne und externe Ermittlungen, Social Engineering Penetrations-Tests und Sicherheits-Audits, Background Checks von Personen und Unternehmen, Persönlichkeits- Profiling vom gegnerischen Verhandlungsführer. Eine jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung findet der Auftraggeber in seinem Angebot bzw. im entsprechend geschlossenen Vertrag.
2.2
Freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen des Auftragnehmers können jederzeit eingestellt werden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Fortführung des Services.
2.3
Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Subunternehmern und Mitarbeitern seiner Wahl berechtigt. Er behält sich die Möglichkeit vor, diese jederzeit auszutauschen.
2.4
Die Planung der Aufgabenerfüllung erfolgt durch den Auftragnehmer. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Auftraggebers erfolgt, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern und Subunternehmern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
2.5
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe etwaiger Informanten des Auftragnehmers.
§ 3 Auftragserteilung
3.1
Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per E-Mail an den Auftragnehmer erfolgen.
3.2
Der Vertragsabschluss erfolgt mit der Annahme des Auftrages des Auftraggebers durch Auftragsbestätigung per E-Mail oder Briefpost seitens des Auftragnehmers bzw. durch Unterzeichnung eines Vertrages.
3.3
Auf elektronischem Wege übersandte Aufträge (durch E-Mail/Formularversand) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.
3.4
Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in einem Zeitplan.
3.5
Vor der Annahme eines Auftrags behält sich der Auftragnehmer eine Vorfeldanalyse vor. Sollte bei der Vorfeldanalyse eine eventuell bestehende Gefahrenneigung bezüglich des Auftrags für die Human Risk Consulting GmbH zu erkennen sein, kann die Human Risk Consulting GmbH in einem solchen Fall einen Risikozuschlag prozentual zur Gesamtrechnung erstellt werden. Die Berechnung des Prozentsatzes, ergibt sich aus der Anzahl der Mitarbeiter, die der Gefahrenzuerkennung ausgesetzt sind und wird vertraglich vereinbart.
§ 4 Mitwirkungspflichten
4.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind.
4.2
Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlichen Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen zur Vertragsdurchführung – gleich welcher Art – zu erteilen.
4.3
Der Auftraggeber stellt auf Anforderung und auf eigene Kosten sämtliche des Auftragnehmers zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer auf Wunsch. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer hinsichtlich der Auswirkungen.
4.4
Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der Auftragnehmer in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und/oder die durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
4.5
Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als Vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim Auftragnehmer jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
4.6
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.
§ 5 Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt für die Dauer des Vertrages einen oder mehrere zuständige Ansprechpartner. Der vom Auftraggeber benannte Ansprechpartner fungiert als vertretungsberechtigte Person, die für alle Projektaktivitäten verantwortlich ist, sämtliche Kontakte beschafft und alle Entscheidungen trifft oder herbeiführt, welche für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten erforderlich und zweckmäßig sind. Der Auftraggeber kann die Person des Verantwortlichen jederzeit ändern, muss den Auftragnehmer hiervon aber unverzüglich unterrichten.
§ 6 Zahlungsbedingungen
6.1
Sofern nichts anderes vereinbart gilt: Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich bezüglich der pauschalen Vergütung im Voraus. Die Rechnungsstellung bezüglich der Abrechnung der Leistungen nach Aufwand erfolgt monatlich.
6.2
Im Übrigen sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.3
Reisen werden gemäß den tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet. Die Reisezeit wird mit dem Stundensatz in Ansatz gebracht. Angefangene Stunden werden voll berechnet.
6.4
Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.5
Rechnungen können per E-Mail übersandt werden.
6.6
Die Durchführung eines Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch des Vorschusses kann der Auftragnehmer die Arbeit bis zur neuen Vorschusszahlung unterbrechen. Für Auslandsarbeit bleiben Sonderzuschläge vorbehalten.
6.7
Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
6.8
Wird der Auftragnehmer infolge der Ausführung des Auftrages in Prozessen oder Verfahren durch Anhörung oder schriftliche Berichterstattung in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen des Auftragnehmers zu vergüten. Vom Gericht für die Inanspruchnahme gezahlte Entschädigungen sind auf die Vergütung anzurechnen.
6.9
Bei vorzeitiger Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftragnehmer Anspruch auf das bis zur Beendigung angelaufene Honorar und auf Erstattung der bis dahin entstandenen Auslagen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
§ 7 Mängelhaftung
Sollten wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände Leistungen nicht, nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Leistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet dies unverzüglich, längstens innerhalb von einer Woche nach Leistungserbringung, schriftlich zu rügen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Haftung, Rechte Dritter
8.1
Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers eines von dessen gesetzlichen Vertretern oder eines von dessen Erfüllungsgehilfen beruhen oder das Verhalten auch keine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8.2
Die genannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Auftragnehmer sowie bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften oder soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
8.3
Für die Wiederbeschaffung von Daten gilt, dass der Auftragnehmer nur insoweit haftet, soweit der Auftraggeber alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könne. Dies gilt nicht im Falle einer ausdrücklich vertraglich vereinbarten Sicherungsleistung durch den Auftragnehmer.
8.4
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien vollumfänglich frei von Rechten Dritten sind und auch aus rechtlicher Sicht für die Nutzung im Projekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
8.5
Für den Fall, dass trotzdem Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Marken-, Geschmacksmuster oder Patentrechte) durch die Nutzung der übermittelten Materialien durch den Auftragnehmer berührt werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird dies auch gegenüber den Dritten auf Anfrage mitteilen. Im laufenden Verfahren wird der Auftraggeber aufseiten des Auftragnehmers beitreten. Er wird dieser sämtliche notwendigen Kosten, insbesondere auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, im Rahmen der Rechtsverletzung erstatten.
§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz
9.1
Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen des jeweiligen Vertragspartners, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl des Auftragnehmers als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Ferner gilt die Pflicht zur Wahrung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
9.2
Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation), und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt). Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) eine Partei von Dritten, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben, (b) eine Partei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun einer Partei öffentlich bekannt sind oder wurden.
9.3
Vonseiten des Auftragnehmers werden nach Beendigung des Auftrages die vorhandenen Ermittlungsberichte und Unterlagen gelöscht oder vernichtet.
§ 10 Rechte an Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte
10.1
Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Leistung entstehen und in die Arbeitsergebnisse eingehen, kann nur der Auftragnehmer frei verfügen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrung, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.
10.2
Sofern durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber Erstellungsleistungen geleistet werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der Übergabe der Werke ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht ein, diese nach dem im Vertrag vereinbarten Umfang für ausschließlich eigene Zwecke zu nutzen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 11 Abnahme, Beanstandungen
11.1
Sofern Erstellungsleistungen vereinbart wurden, zeigt der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft der Ergebnisse durch Übergabe an den Auftraggeber an.
11.2
Der Auftraggeber wird die Ergebnisse nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend mitteilen.
11.3
Entsprechen die Ergebnisse im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Auftraggeber die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt in Textform durch einen Freigabevermerk.
11.4
Geht in einer Frist von 2 Wochen nach Übergabe der Ergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Ergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht.
11.5
Für Mängel, die dem Auftraggeber bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Auftraggeber nicht bekannt wurden oder die vom Auftraggeber nicht gemeldet wurden, stehen dem Auftraggeber die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.
§ 12 Sonstiges
12.1
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
12.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.